Detailergebnis zu DOK-Nr. 38985
Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen
Autoren |
K. Grupp |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
in: Abweichungen von der Planfeststellung. Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1990, S. 27-56 (Speyerer Forschungsberichte H. 85) / Deutsches Verwaltungsblatt 105 (1990) Nr. 2, S. 81-91
Der Aufsatz beinhaltet im wesentlichen das Referat des Verfassers beim Forschungsseminar "Abweichungen von der Planfeststellung" (vgl. DOK-Nr. 38 983). Die Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen durch die Verwaltung ist in den §§ 76 und 77 VwVfG speziell geregelt. Mit der Aufhebungsverpflichtung korrespondiert ein Aufhebungsanspruch der bisherigen Betroffenen und des Trägers des Vorhabens. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde nach § 77 VwVfG geht als lex specialis den §§ 48, 49 VwVfG vor, so daß die in diesen enthaltenen allgemeinen Regelungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht zur Anwendung kommen. Denn andernfalls wäre dies mit der vom Gesetzgeber gewollten erhöhten Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen nicht vereinbar. § 76 VwVfG ist lediglich eine Verfahrensvorschrift und ermächtigt die Planfeststellungsbehörde nicht, eine Planänderung zu veranlassen.