Detailergebnis zu DOK-Nr. 38990
Kein Anspuch auf Rückübereignung bei Umlegung (BVerwG v. 22.3.1990 - 4 C 24.86)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Deutsches Verwaltungsblatt 105 (1990) Nr. 14, S. 781-783
Die städtebauliche Umlegung ist nach der Rechtsprechung von BVerwG und BGH grundsätzlich nicht als Enteignung anzusehen. Nur wenn dem einzelnen bei der Umlegung ein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt wird, liegt eine entschädigungspflichtige Enteignung vor. Im allgemeinen ist die Umlegung aber eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Falle der Umlegung ist ein Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstücks nach Art. 14 Abs. 1 GG auch dann nicht gegeben, wenn es sich um eine für öffentliche Zwecke vorweg abgezogene Fläche handelt und der Zweck der Zuweisung später weggefallen ist. Für die (teilweise) Rückabwicklung der durch die Umlegung geschaffenen Rechtsverhältnisse kommt in solchen Fällen eine Änderung des Umlegungsplanes in Betracht.