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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39909
Gewährleistungsfrist nach Besonderen Vertragsbedingungen (BGH v. 21.3.1991 - VII ZR 110/90)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Baurecht 22 (1991) Nr. 4, S. 458-460
Da Bauverträge, die sich aus mehreren Klauseln zusammensetzen, häufig überflüssige Bestimmungen enthalten, kommt vereinbarten Rangregelungen (z.B. Vorrang Besonderer Vertragsbedingungen bzw. eines Generalunternehmervertrages vor VOB/B) eine vertragstechnische Funktion zu. Denn sie ersparen Beteiligten Überlegungen über die Notwendigkeit oder Überflüssigkeit von Einzelbestimmungen und verlagern Meinungsverschiedenheiten über die getroffene Regelung auf den Streitfall. Aus dem sinnvollen Ganzen der Vereinbarung kann sich ergeben, daß die Parteien eine fünfjährige Verjährungsfrist aufgrund der Regelung in Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart haben.