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Detailergebnis zu DOK-Nr. 41207

Umfang der geschützten Rechtsposition bei der Benutzung eines Grundstückes durch eine Versorgungsleitung im Wege der Miete (BGH-Urteil vom 20.02.1992, Az.: III ZR 193/90)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Verkehrsblatt 46 (1992) Nr. 3, S. 362-363

Zwischen der Versorgungswirtschaft und der Straßenbauverwaltung ist umstritten, wer die Kosten für straßenbaubedingte Verlegung von Versorgungsleitungen zu übernehmen hat, falls diese Maßnahme durch das Hinzukommen der Straße erforderlich wird. Maßgebend ist hierbei die geschützte Rechtsposition des Versorgungsunternehmens. Diese wird durch das Benutzungsverhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Grundstückseigentümer bestimmt. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes, ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Versorgungsunternehmen als Mietverhältnis anszusehen, wenn das Versorgungsunternehmen das Nutzungsrecht gegen eine einmalige Zahlung, also entgeltlich erworben hat. Dies hat zur Folge, daß dem Grundstückseigentümer nach Ablauf von 30 Jahren ein Kündigungsrecht nach § 565 i.V.m. § 567 BGB zusteht. Dieses Kündigungsrecht hat zur Folge, daß keine eigentumsähnliche Rechtsposition des Versorgungsunternehmens bestehen kann, so daß die Folgekosten von ihm und nicht von der Straßenbauverwaltung zu tragen sind.