Detailergebnis zu DOK-Nr. 41209
Ausschluß der Anwendung der Steigerungsrechtsprechung bei Zahlung einer gerichtlich festgesetzten Entschädigung durch den Enteignungsbegünstigten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil (BGB-Urteil vom 12.03.1992, Az. III ZR 133/90)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 11 (1992) Nr. 9, S. 915-917
Zweck der Enteignungsentschädigung ist es, dem betroffenen Eigentümer das volle Äquivalent für das Genommene zukommen zu lassen. Die Entschädigung erfüllt diese Funktion, wenn sie am Wert des Enteignungsobjektes im Zeitpunkt der Auszahlung ausgerichtet ist. Die Auszahlung der Entschädigung hat deshalb preisfixierende Wirkung. Dies gilt auch, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet wurde. Das Risiko, eine unberechtigter Weise in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil festgesetzte Entschädigung wieder zurückzahlen zu müssen, liegt bei dem betroffenen Grundstückseigentümer.