Detailergebnis zu DOK-Nr. 41210
Anwendbarkeit der Steigerungsrechtsprechung zu Lasten des Entschädigungsberechtigten (BGH-Urteil vom 02.04.1992, Az.: III ZR 108/90)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue juristische Wochenschrift 45 (1992) Nr. 29, S. 1830-1833
Zweck der Enteignungsentschädigung ist es, dem betroffenen Eigentümer das volle Äquivalent für das Genommene zu geben. Die Entschädigung muß deshalb grundsätzlich im Zeitpunkt der Auszahlung, dem Wert des Enteignungsobjektes entsprechen. Wird die Entschädigung aus Gründen, die der Enteignungsbegünstigte zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt und sind zwischenzeitlich die Preise gestiegen, ist nach den Grundsätzen der Steigerungsrechtsprechung die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt ist bei einem Fallen der Preise die Entschädigung entsprechend zu mindern, wenn die Auszahlung zu dem maßgebenden Zeitpunkt unterbleibt, weil der betroffene Eigentümer die Zulässigkeit der Enteignung in unbegründeter Weise anfechtet. Solange die Zulässigkeit der Enteignung angefochten ist, kann es dem Enteignungsbegünstigten nicht zugemutet werden, die Entschädigung auszuzahlen.