Detailergebnis zu DOK-Nr. 42929
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und die Beleuchtungspflicht auf öffentlichen Straßen - Die Bedeutung des Standards der DIN 5044 für die Verkehrsteilnehmer
Autoren |
F. von Westphalen |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes 6.8 Beleuchtung |
in: Fachtagung "Außenbeleuchtung und Verkehrssicherheit", 14. April 1994. Berlin: Deutsche Lichttechnische Gesellschaft/Bergisch Gladbach: Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), 1994, S. 1-15 (Der Betrieb, Beilage Nr. 11/87)
Die DIN 5044 (Teil 1 - Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung - Beleuchtung für den Kraftfahrzeugverkehr) macht die Anforderungen an die Güte der ortsfesten Beleuchtung abhängig von verkehrstechnischen Kriterien. Sie dient dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer am Straßenverkehr. Sie ist Ausprägung der Verkehrserwartung, mit Hilfe ortsfester Beleuchtung eine Erhöhung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Die sich aus der DIN 5044 ergebende Verbesserung der Verkehrssicherheit ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 BGB. Der Träger der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflichtige müssen die Beleuchtungsstandards der DIN 5044 berücksichtigen. Auf fehlende Leistungsfähigkeit können sie sich nur berufen, soweit eine anderweitige Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht geeignet ist, die konkrete Gefahr zu beseitigen. Innerhalb geschlossener Ortschaften sowie an besonders gefährlichen Stellen muß sichergestellt sein, daß die Beleuchtungspflicht als Teil der Straßenverkehrssicherungspflicht dem Standard der DIN 5044 entspricht. Geschieht dies nicht, macht sich der Verkehrssicherungspflichtige gegenüber einem geschädigten Dritten schadensersatzpflichtig, wobei die Darlegungs- und Beweislast, daß er nicht schuldhaft gehandelt hat, bei ihm liegt. Die Umrüstung bestehender Beleuchtungsanlagen entsprechend dem Standard der DIN 5044 muß aufgrund eines entsprechenden Organisationsplans innerhalb angemessener Frist vorgenommen werden, wobei besondere Gefahrenstellen Priorität haben.