Detailergebnis zu DOK-Nr. 43011
Entschädigung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage. Urteil des Bundesgerichtshofs v. 10.3.1994 - III ZR 9/93
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 47 (1994) Nr. 25, S. 1647-1649
Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides kann einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen, weil hierdurch in eine durch Artikel 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird und diese Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt. Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gewährt lediglich eine "angemessene Entschädigung". Er richtet sich auf eine Entschädigung für den Substanzverlust, den der betroffene Grundstückseigentümer dadurch erlitten hat, daß er in der baulichen Ausnutzung des Grundstückes zeitlich behindert worden ist. Der Bundesgerichtshof stellt im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung dabei auf die sogenannte Bodenrente ab, für deren Bemessung sich der Betrag anbietet, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde. Die Bemessung wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilenteignung für die entzogene Substanz des geschuldeten Kapitals decken. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist jedoch, daß der Eigentümer während der Sperre die konkrete Absicht und die konkrete Möglichkeit gehabt hat, das gesperrte Grundstück selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu veräußern. Dies bedeutet, daß u.a. dem Bauvorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegen gestanden haben durften, die nicht Gegenstand der Prüfung im Vorbescheidsverfahren waren. Außerdem kommt noch ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht, der allerdings im Gegensatz zu einem Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ein schuldhaftes Verhalten der über den Vorbescheid entscheidenden Stelle voraussetzt.