Detailergebnis zu DOK-Nr. 43012
Keine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung der Grundwassernutzung durch winterdienstlichen Streudienst. Urteil des Bundesgerichtshofs v. 20.1.1994 - III ZR 166/92
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 47 (1994) Nr. 15, S. 1006-1008
Das Ausbringen von Streusalz auf Bundesstraßen im Zuge des winterlichen Räum- und Streudienstes dient der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf der Straße. Zweck des Streuens ist nicht das Hineingelangen salzhaltiger Stoffe in das Grundwasser. Eine unmittelbare auf eine Gewässerbenutzung gerichtete, darauf zweckbestimmte abzielende Handlung liegt nicht vor. Die Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 22 Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz sind somit nicht erfüllt. Es besteht auch keine Amtspflicht der Straßenbauverwaltung, für eine geschlossene Ableitung des auf der Bundesstraße anfallenden Oberflächenwassers zu sorgen, weil die hier entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch sein würden. Ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Amtspflichtsverletzung ist somit ebenfalls nicht gegeben.