Detailergebnis zu DOK-Nr. 43183
Grundsätzliche Überlegungen für Bewertungsverfahren zur Eingriffsregelung
Autoren |
F. Küster |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels 5.17 Bewertungsverfahren (Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen) |
in: Straßen im Spannungsfeld zwischen Fremdenverkehr und Naturschutz. Landschaftstagung 12.-14. Mai 1993 in Lübeck. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 1993, S. 25-47, 22 Q (FGSV-Nr. 002/48)
Eingriff in Natur und Landschaft ist eine wirkungsbezogene Definition, die sich aus dem Bau und Betrieb von Straßen unabweisbar ergibt. Der Eingriff selbst ist nicht verboten. Gesetzlich geboten ist aber die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch den Eingriff. Die Beeinträchtigung als Faktum, ihre Schwere und die Summe ihrer Auswirkungen kann eindeutig nur aufgrund naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Folgerungen erkannt, erfaßt und bewertet werden. Alle standardisierten Rechenverfahren zur Ermittlung von Beeinträchtigung und Ausgleich(-sflächen) werden dieser rechtstheoretischen Grundsatzanforderung der Problembewältigung nicht gerecht. Sie sind nichts weiter als eine Konvention und daher ebensowenig verfahrenskonform wie ein "Gentleman Agreement" oder die "Pferdehändlermethode". Die Erheblichkeit und die Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung muß qualitativ und quantitativ in ausreichender Tiefe erkennbar dargestellt und den naturschutzfachlichen Zielen des Landschaftsraumes konkret gegenübergestellt werden, um eine Abwägung treffen zu können. Wie für die Vermeidung gilt dies in gleicher Weise für das Abwägen einer Minderung bzw. von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Bei letzteren spielt noch der Zeitfaktor zur Erlangung des Ausgleichszieles eine wesentliche Rolle, die durchaus zur Erhöhung oder Minderung des flächenhaften Anspruchs führen kann. Die Eingriffsregelung ist eindeutig reaktiv ausgerichtet auf die Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Landschaft. Sie ist selbst kein vorausschauendes Planungsinstrument und nicht dazu vorgesehen, ausstehende landschaftsplanerische Aufgaben zu realisieren. Bestimmendes Merkmal für die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung sind die Erforderlichkeit und die Angemessenheit. Die gesetzlichen Anforderungen liegen vor. Es ist nun der Nachweis zu führen, um im Verfahren in Abwägung das Baurecht zu erlangen.