Detailergebnis zu DOK-Nr. 44704
Vertragliche Regelungen für gemeinschaftliche Verkehre
Autoren |
H. Knüttel |
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Sachgebiete |
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Nahverkehr 13 (1995) Nr. 12, S. 8-9
Seit vielen Jahren schließt der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) im Auftrag von 8 Landkreisen gleichlautende Verkehrsbedienungsverträge mit ca. 50 privaten Busunternehmen ab. In diesen Verträgen werden alle Einzelheiten der Busbedienung in der Region München geregelt. In diesem Beitrag wird skizziert, wie der im MVV bewährte gemeinwirtschaftliche Weg mit Hilfe der neuen Instrumente des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in 6 Schritten gegangen werden kann. (1) Der Aufgabenträger legt für sein Hoheitsgebiet fest, unter welchen Bedingungen eine ausreichende Verkehrsbedienung sichergestellt ist. Er hat das öffentliche Interesse hieran für sein Hoheitsgebiet zu konkretisieren. (2) Die Aufgabenträger legen die Standards einer ausreichenden Verkehrsbedienung in einem Nahverkehrsplan fest (z.B. Linienführung, Bedienungszeiten und -frequenzen, erforderliche Fahrzeuggrößen). (3) Soweit Linienverkehre nach dem PBefG betroffen sind, prüft der Aufgabenträger, ob es Verkehrsunternehmen gibt, die in der Lage und bereit sind, eine ausreichende Verkehrsbedienung auf eigenwirtschaftlicher Basis (auch auf vorhandenen Linien) sicherzustellen. (4) Sofern eigenwirtschaftlich handelnde Unternehmen nicht bereitstehen, hat der Aufgabenträger die Wahl, die von ihm gewünschte Linienverkehrsbedienung einem Verkehrsunternehmen aufzuerlegen oder mit dem betroffenen Verkehrsunternehmen eine vertragliche Regelung zu suchen. (5) Die PBefG-Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, die auferlegten bzw. vertraglich formulierten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungspflichten genehmigungsrechtlich zu sanktionieren. (6) Der Aufgabenträger ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen für die erbrachten gemeinwirtschaftlichen Verkehre einen Ausgleich zu leisten.