Detailergebnis zu DOK-Nr. 45139
Unterirdische Grundstücksinanspruchnahme
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Juristische Wochenschrift 1996, H. 32, S. 2113-2114 (BVerwG, Urteil: 28.2.1996 - 4 A 28/95)
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist eine Enteignung nur zulässig soweit sie zur Ausführung des planfestgestellten Vorhabens notwendig ist. Aus den Landesenteignungsgesetzen und dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Gebot abzuleiten, die Enteignung auf die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit zu beschränken, wenn dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks ausreicht. Wenn für einen Straßentunnel nach Beendigung der Baumaßnahme das Grundstück nur noch unterirdisch für das Vorhaben genutzt werden muß, während die Oberfläche wieder wie bisher genutzt werden kann, reicht die Belastung mit einer Dienstbarkeit aus. Dies gilt auch für etwa später notwendig werdende Reparaturarbeiten. Im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß darf deshalb nicht die Vollentziehung des Eigentums, sondern nur die Beschränkung durch die Belastung mit einer Dienstbarkeit vorgesehen werden. Dabei braucht die Festlegung der genauen Modalitäten dieser Dienstbarkeit nicht bereits im Planfeststellungsbeschluß vorgenommen werden. Dies kann einer späteren Einigung oder dem Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben.