Detailergebnis zu DOK-Nr. 45626
Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Telekommunikationslinien - Telekommunikationsgesetz (TKG): Anlage ATB Tele-Stra (Ausgabe 1996)
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Dortmund: Verkehrsblatt-Verlag, 1996, 11 S. (Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 6205, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 38/1996, Bundesministerium für Verkehr, Bonn)
Nach § 50 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.07.1996 (BGBl. I, Seite 1.120) ist künftig für die Mitbenutzung von Straßen durch Telekommunikationslinien eine Zustimmung der Straßenbauverwaltung erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden. In dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 38/1996 werden die Voraussetzungen für die Zustimmung und die dabei zu beachtenden anerkannten Regeln der Technik genannt. Es werden weiterhin allgemeine technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Telekommunikationslinien eingeführt. Schließlich werden mit Zustimmung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation die Vereinbarung über Fernmeldeanlagen und Reichsautobahnen vom 09./21.01.1937 sowie eine Reihe von Rundschreiben aufgehoben, weil diese ihre Grundlage in dem durch das Telekommunikationsgesetz aufgehobenen Telegrafenwegegesetz hatten.