Detailergebnis zu DOK-Nr. 45934
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 20.11.1996 zur privaten Vorfinanzierung öffentlicher Investitionen - VGH N 3/96
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht |
Die Öffentliche Verwaltung 50 (1997) Nr. 6, S. 246-250
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 20. November 1996 entschieden, daß die private Vorfinanzierung von öffentlichen Investitionen, insbesondere also von Straßenbaumaßnahmen, aufgrund von § 4 Abs. 3 Landeshaushaltsgesetz 1996 verfassungskonform ist: a) Einnahmen eines privaten Unternehmens, das zur Vorfinanzierung öffentlicher Investitionen (insbesondere Mietkauf von Landesstraßen nach dem sog. Mogendorfer Modell) Geldmittel auf dem Kapitalmarkt beschaffen muß, sind keine staatlichen Einnahmen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Landesverfassung (= Art. 110 Grundgesetz). Sie sind daher nicht im Haushaltsplan als zufließende Deckungsmittel zur Haushaltsfinanzierung auszuweisen. b) Aus dem Zweck von Art. 116 Landesverfassung ergibt sich, daß die Verpflichtungen des Landes zur Leistung von Ausgaben in späteren Haushaltsjahren, soweit sie über laufende Geschäfte hinausgehen, der parlamentarischen Zustimmung bedürfen. c) Eine gesetzliche Ermächtigung haushaltsmäßige Verpflichtungen im Rahmen der privaten Vorfinanzierung einzugehen, verletzt als solche nicht das verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 120 Abs. 2 Landesverfassung = Art. 114 Abs. 2 Grundgesetz), falls die jeweilige Einzelmaßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht.