Detailergebnis zu DOK-Nr. 46143
Sondernutzung und Gemeingebrauch: Ist die Unterscheidung noch zeitgemäß?
Autoren |
A. Krüger |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Die Straße als Mehrzweckinstitut - Vorträge des Forschungsseminars am 21./22. Okt. 1996. Speyer: Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1997 (Speyerer Forschungsberichte H. 170) S. 17-44, zahlr. Q
Um die Funktion der Straße als Verkehrsweg zu erhalten, sieht der Verfasser dringender als je zuvor das Erfordernis, an der Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung festzuhalten. Auf die von ihm als gemeingebräuchlich beschriebenen Verbindungs-, Erschließungs- und Aufenthaltsfunktionen von Straßen würden andere Nutzungsansprüche, z.B. die Trassenbündelung und damit verbundene, über den verkehrlichen Belang hinausgehende, Nutzungsfunktionen einwirken, die dem Vorrang des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit unterzuordnen seien. Funktionierende Regelungen in einigen Ländern zeigen, daß es für die Mobilität auf dem Verkehrsweg Straße der Beibehaltung von sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Sondernutzung nicht bedarf. Die privatrechtliche Sondernutzung beruhe auf einer politischen Entscheidung, die heute nicht mehr zeitgemäß sei. Dies habe der Gesetzgeber im Telekommunikationsgesetz bereits berücksichtigt. Ein Verzicht auf privatrechtliche Regelungen stelle nicht nur einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und einer einheitlichen, für alle Beteiligte überschaubaren Verwaltungshandhabung dar. Privaten Investoren, die die Straße zu nicht gemeingebräuchlichen Zwecken nutzen wollten, würde Investitionssicherheit gegeben. Bei einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung ist die Kostentragungspflichtigkeit auf Grund straßenbaubedingter Änderungen weitgehend geklärt.