Detailergebnis zu DOK-Nr. 46142
Werbung und Straßenkommunikation in der Mehrzweckordnung öffentlicher Straßen
Autoren |
R. Bartelsperger |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Die Straße als Mehrzweckinstitut - Vorträge des Forschungsseminars am 21./22. Okt. 1996. Speyer: Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1997 (Speyerer Forschungsberichte H. 170) S. 45-102, zahlr. Q
Der Verfasser fordert von Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung die Einhaltung der klaren Trennung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die heutigen Straßengesetze kennen keinen Rechtsanspruch auf Nutzung der Straßen über den Gemeingebrauch zum Verkehr hinaus. Weder Straßenkunst oder -kommunikation noch Werbung rechtfertigen die Erweiterung des Straßencharakters zu einem Mehrzweckinstitut im Rahmen des Gemeingebrauchs. Eine derartige benutzungsrechtliche Mehrzweckfunktion öffentlicher Straßen läßt sich aus der grundgesetzlichen Wertsetzung nicht ableiten. Auch der Anliegergebrauch rechtfertigt nicht, die Unterscheidung von gesetzlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung aufzugeben. Eine eigenständige Nutzung des Straßenraums über den Verkehr hinaus ist unabhängig von der privatrechtlichen Gestattung als Sondernutzung zu qualifizieren. Dies gilt für das Verteilen von Handzetteln ebenso wie für Werbefahrten im Straßenraum oder für die Werbenutzung an einem den Straßenraum beanspruchenden Bauzaun. Die Regelung der über die straßenrechtliche Benutzungsordnung hinausgehenden Sondernutzung öffentlicher Straßen obliegt dabei im wesentlichen der Kompetenz der gemeindlichen Selbstverwaltung. Dieser Regelungsbereich wird zum einen dadurch begrenzt, daß die Gemeinden die in den Straßengesetzen festgelegten Grenzen zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung nicht verändern können, zum anderen, daß keine Regelungen getroffen werden dürfen, die den Vorrang staatlichen Rechts vor der Selbstverwaltungskompetenz berühren, daß heißt in abschließend geregelte Freiheiten eingreifen.