Detailergebnis zu DOK-Nr. 46754
Benutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationslinien, Verlegetiefe von Fernmeldelinien
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Verkehrsblatt 51 (1997) Nr. 21, S. 798-800
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 24.7.1997 entschieden,daß ein Planfeststellungsbeschluß nach dem TWG, durch den die Verlegung einer Fernmeldelinie im Randbereich einer Landesstraße mit einer Verlegetiefe von 0,6 bis 0,9 m angeordnet wurde, rechtswidrig ist. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, daß bei der Benutzung der Verkehrswegedurch eine Fernmeldelinie eine Erschwerung der Unterhaltung der Straße nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Welche Verlegetiefe für Fernmeldelinien zur Vermeidung der Erschwerung von Unterhaltungsarbeiten der Straße einzuhalten ist, sei nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Der Stand der Technik ergebe sich aus den vom Bundesministerium für Verkehr mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 38/1996, herausgegebenen Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Telekommunikationslinien. Danach seien Fernmeldelinien entlang von Straßen grundsätzlich am äußeren Rand des Straßengrundstücks in einer Tiefe vonmindestens 80 cm zu verlegen. Sollte dabei ein Abstand von 1,50 m vom befestigten Rand der Fahrbahn unterschritten werden, betrage die notwendige Verlegetiefe 1,20 m. Diese Verlegetiefe sei nach dem Stand der Technik möglich und habe für den Betreiber der Telekommunikationslinie keine unzumutbaren Belastungen zur Folge. Das Gericht sieht sich bei dieser Auffassung durch das Ergebnis der beiden im Verlaufe des Rechtsstreites eingeholten Gutachten des Prof.Dr.-Ing. Roos und des Prof. Dr.-Ing. Rizkallah bestätigt.