Detailergebnis zu DOK-Nr. 46863
Haftungsregelung des Artikel 104a Abs. 5 Satz 1 Grundgesetz (BverwG, Urteil vom 16.1.1997 - 4 A 127/94)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung |
Neue Verwaltungs-Zeitschrift 15 (1997) Nr. 9, S. 885-887
Die klagende Bundesrepublik begehrt vom beklagten Land Rheinland- Pfalz im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen Ersatz für einen Schaden, der aufgrund fehlerhaften, aber nicht vorsätzlich fehlerhaften Verwaltungshandelns bei einer enteignungsrechtlichen Maßnahme zur Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der B 54 in Diez entstanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern erstinstanzlich zuständig ist, hat seine Zuständigkeit bejaht, weil es die Wurzel dieses Rechtsstreits im einfachen Recht gesehen hat; es gehe hier nicht um die Abgrenzung von verfassungsrechtlich zugewiesenen Rechten, auch wenn die Klägerin sich auf eine verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage (Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG) beruft. In der Sache jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Das Gericht teilt zwar die Auffassung der bisher vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach diese Vorschrift in ihrem Kernbereich auch ohne das noch fehlende Ausführungsgesetz zur Anwendung kommen kann. Die Rechtsprechung sei jedoch nicht befugt, in diesem Übergangszeitraum ein vollständiges und differenziertes Regelungsmodell vorzugeben. Vorsätzliches Verhalten löse jedenfalls, egal welches differenzierte Haftungsmodell der Gesetzgeber vorschreiben wird, im bundesstaatlichen Gefüge von Bund und Ländern einen Schadensausgleich aus; das ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Gebot einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Da aber im vorliegenden Fall vorsätzliches Verhalten nicht gegeben sei, blieb die Klage ohne Erfolg.