Detailergebnis zu DOK-Nr. 46864
Abstufung einer autobahnparallelen Bundesstraße (BVerwG, Beschluß vom 6. Juni 1997 - 4 A 21.96)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht |
Verkehrsblatt 51 (1997) Nr. 16, S. 560
In 1995 hatte das Bundesministerium für Verkehr dem Land Schleswig-Holstein (Kläger) die Weisung nach Art. 90 Abs. 2, 85 Abs. 3 GG erteilt, die autobahnparallele Bundesstraße B 75 in einem Teilabschnitt abzustufen, weil sie nach dem Ausbau der in Parallellage geführten Autobahn A 1 nicht mehr dem weiträumigen Verkehr dient und hierfür auch nicht mehr zu dienen bestimmt ist (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4 FStrG); der weiträumige Verkehr benutzt nach Auffassung der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Autobahn A 1. Das Land Schleswig-Holstein hat im Jahr 1996 Anfechtungsklage vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben; wegen der Ausgliederung einer Bundesstraße aus der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen und den damit verbundenen finanziellen Folgen für die neuen Baulastträger vertritt das Land die Position, daß es sich um eine einfachrechtliche Streitigkeit handelt und eine Weisung - sie ist ein verfassungsrechtliches Instrumentarium - nicht erteilt werden durfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 6. Juni 1997 die Sache gemäß § 50 Abs. 3 VwGO dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil es die Sache im Hinblick auf die erteilte Weisung als im Kern verfassungsrechtlich ansieht ( Vorlagebeschluß). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zunächst der Auffassung des Bundes gefolgt, der seinerseits in 1996 vor dem Bundesverfassungsgericht ein Antragsverfahren gegen das Land Schleswig-Holstein mit dem Ziel eingeleitet hatte, feststellen zu lassen, daß das Land die erteilte Weisung zu befolgen hat. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts und das Antragverfahren des Bundes steht noch aus.