Detailergebnis zu DOK-Nr. 46866
Die StVO-Novelle vom 7.8.1997, 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Autoren |
P. Hentschel |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Neue Juristische Wochenschrift 51 (1998) H. 6, S. 344-348
Der Verfasser, Verkehrsrichter am Amtsgericht Köln, erläutert die Änderungen der StVO-Novelle vom 7.8.1997 (BGBl. I 1997, S. 2.028) und setzt sich kritisch mit diesen auseinander; aus der Fülle der Änderungen, mit denen sich der Verfasser auseinandersetzt, seien nur die folgenden erwähnt: a) § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO ist neu gefaßt worden, so daß Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr den Gehweg benutzen müssen, wenn sie als Radfahrer am Straßenverkehr teilnehmen. Bisher war dieser Personenkreis verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn ein solcher vorhanden war. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr wird nun mehr die Möglichkeit eingeräumt, mit Fahrrädern den Gehweg zu benutzen. b) Neu ist die Möglichkeit zur Schaffung von Fahrradstraßen (Zeichen 244 und 244a zu § 41 StVO). Solche Straßen dürfen grundsätzlich nur von Radfahrern benutzt werden, sofern nicht Zusatzschilder ausdrücklich eine andere Nutzung zulassen. c) § 41 Abs. 2 Nr. 5 zum Zeichen 245 (Busspur) ist geändert worden, so daß Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs durch Zusatzschilder nunmehr auch für Radfahrer (bisher nur Taxen) zur Benutzung freigegeben werden können. d) In § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind die Möglichkeiten für die Straßenverkehrsbehörden, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote anzuordnen, eingeschränkt worden. Der Verfasser begrüßt diese Änderung ausdrücklich und geht davon aus, daß eine Einrichtung von geschwindigkeitsbeschränkten Zonen (z.B. 30 km/h) über deren eng begrenzte Zulässigkeit sich nach dieser Vorschrift noch klarer als bisher als Rechtsverstoß erweisen.