Detailergebnis zu DOK-Nr. 46867
Warnung vor mobilen Radarkontrollstellen (OVG Münster, Beschluß vom 17.1.1997 - 5 B 2601/96)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Neue Juristische Wochenschrift 50 (1997) H. 23, S. 1596
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare polizeiliche Ordnungsverfügung blieb in beiden Instanzen erfolglos: Die Ordnungsverfügung untersagte dem Antragsteller, durch private Warnschilder mit der Aufschrift "Radar" oder mit einem Hinweis auf die jeweilige Höchstgeschwindigkeit vor mobilen Radarkontrollstellen zu warnen. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Ordnungsverfügung als vom Polizeirecht - hier: § 8 Abs. 1 NWPolG - gedeckt, wonach Warnungen von Privatpersonen vor Geschwindigkeitskontrollen die präventiv-polizeiliche Aufgabe der Verkehrsüberwachung beeinträchtigen und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Polizeirechts darstellen. Die Einlassung des Antragstellers, er stelle mit seinen Warnschildern ebenfalls die Einhaltung der Verkehrsvorschriften sicher, hält das Gericht für unbeachtlich: Die staatlichen Geschwindigkeitskontrollen hätten gerade nicht zum Ziel, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften sicherzustellen, sondern dienten der Ermittlung und der Abschreckung derjenigen Fahrzeugführer, die gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Unbeachtlich sei ferner, daß die staatlichen Stellen im Einzelfall über den Rundfunk oder auch durch amtliche Schilder auf die Geschwindigkeitskontrollen hinweisen, weil derartige Hinweise nicht die Verkehrsüberwachungen ersetzten, sondern lediglich ergänzten - beispielsweise um ausdrücklich auf Unfallschwerpunkte hinzuweisen.