Detailergebnis zu DOK-Nr. 47166
Lärmschutz an Straßen
Autoren |
S. Strick |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Köln u.a.: Carl Heymanns Verlag, 1998, XIV, 156 S., B, T, Anhang
In dem übersichtlich gegliederten Buch wird zunächst ein Überblick über die Lärmschutzregelungen der Europäischen Union gegeben. Wichtig ist der Hinweis zum Selbstverständnis der zuständigen Generaldirektion der Europäischen Kommission, die die Lärmbekämpfung an Straßen vorrangig als Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten ansieht (vgl. ABl. EG Nr. C 179/16). Im folgenden Abschnitt wird ein gut gegliederter und verständlicher Überblick in die nationalen Lärmschutzregelungen zum Schutz vor Straßenlärm gegeben. Einleitend wird eine für dieses Rechtsgebiet fundamentale Begriffsdifferenzierung für Lärmvorsorge (hierfür besteht ein gesetzliches Regelwerk) und Lärmsanierung (hierfür besteht kein gesetzliches Regelwerk) vorangestellt. Der Verfasser vertritt dezidiert die Auffassung, daß die Länder, die die Bundesfernstraßen im Auftrage des Bundes verwalten (Art. 90 Abs. 2 GG), diese Mittel auch zweckgebunden für Lärmsanierungsmaßnahmen zu verwenden haben. Der Verfasser arbeitet deutlich heraus, daß die Lärmschutzproblematik bei der Straßenplanung vorgreiflich gerade bei der lärmvermeidenden Trassierung zu bewältigen ist, wobei der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG dem Umweltschutz zwar Rechnung trägt, ihm allerdings keinen Vorrang vor anderen öffentlichen Belangen einräumt. Auch wird ausgeführt, daß für die Planung selbst keine Immissionsgrenzwerte festgeschrieben sind; allerdings können in der Planungsphase "Trassenfindung" die Grenzwerte des 16. BImSchG als Entscheidungshilfen herangezogen werden. Der Ermittlung der Verkehrsimmissionen wird große Aufmerksamkeit gewidmet (Begriff und Berechnung des sog. "Beurteilungspegels", Erläuterung der wichtigsten Fallkonstellationen zur Ermittlung der Verkehrsimmissionen). Das Buch wird abgerundet durch einen Überblick über die straßenverkehrlichen Lärmschutzmaßnahmen; anders als die §§ 41-43 BImSchG sieht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO keine Lärmgrenzwerte vor, sondern gibt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu verkehrsbeschränkenden Maßnahmen.