Detailergebnis zu DOK-Nr. 47268
Die Entwicklung des Straßenrechts seit 1993
Autoren |
M. Sauthoff |
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Sachgebiete |
3.1 Bestandsrecht 3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.6 Kreuzungsrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 17 (1998) Nr. 3, S. 239-256
Im Anschluß an seine früheren Rechtsprechungsberichte gibt der Verfasser, Richter am OVG Mecklenburg-Vorpommern, eine Übersicht über die in der Zeit von Juni 1993 bis Dezember 1997 bekanntgewordene Rechtsprechung zu Fragen des Straßenrechts. Die wichtigsten Entscheidungen in Sachverhalt und Entscheidungsergebnis werden knapp dargestellt und systematisch eingeordnet. Besonders positiv hervorzuheben ist, daß der Verfasser dem Straßenbestandsrecht breiten Raum widmet: (1) Er referiert zustimmend die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus seinem Beschluß vom 6. Juni 1997 - 4 A 21.96 - (vgl. VkBl. 1997, S. 560), daß eine auf Art. 85 Abs. 3 GG gestützte Weisung des Bundes an ein Land, eine autobahnparallele Bundesstraße in eine Straße nach Landesrecht abzustufen, die ihre Fernverkehrsfunktion verloren hat, verfassungsrechtliche Qualität hat. (2) Zu Recht macht er auch auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aufmerksam, daß die Abstufung einer Landesstraße in eine Gemeindestraße die Gemeinde nicht in der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie verletzt und der damit verbundenen finanziellen Belastung für die Gemeinde keine rechtliche Relevanz zukommt. Nach dieser Rechtsprechung muß die zuständige Verwaltungskörperschaft eine ihr obliegende Aufgabe übernehmen und wahrnehmen - ein Gedanke der zwanglos auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen übertragbar ist. Dies gilt erst recht deshalb, weil die Auftragsverwaltung nach Art. 90 GG ein Ausnahmetatbestand zu Art. 30 GG ist, der die Zuständigkeit der Länder begründet. (3) Der Verfasser stellt unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dar, daß es für die straßenrechtliche Klassifizierung entscheidend auf die Funktion der Straße im Gesamtstraßennetz ankommt; auch eine nur einseitig an das Fernstraßennetz angebundene Stichstraße kann unter Umständen als Bundesstraße zu widmen sein.