Detailergebnis zu DOK-Nr. 47378
Die Neuregelung des Verhältnisses von Fachplanungen und Gesamtplanungen
Autoren |
W. Hoppe |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Straßenplanungen und Gesamtplanungen - Vorträge des Forschungsseminars am 27./28. Oktober 1997. Speyer: Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 1998 (Speyerer Forschungsberichte H. 185) S. 1-19
Der Autor beleuchtet die Neuordnung des Verhältnisses von Fachplanung, Bauleitplanung und Raumordnung durch das BauROG 1998. Die Steuerung von Fachplanung durch Raumordnung erfolgt vornehmlich über die Ziele der Raumordnung. Diese werden durch Beachtenspflichten und Anpassungspflichten gesichert. Objektive und subjektive Komponenten bestimmen somit das Verhältnis von Gesamtplanung und straßenrechtlicher Fachplanung. Mit der Gesetzesänderung 1998 wurde die Zielbindung über die öffentlichen Stellen hinaus auf private Vorhabenträger erweitert. Hierdurch ist ein Diskussionsbedarf zur gebotenen Rechtsförmlichkeit und Veröffentlichung eines Raumordnungsplans ebenso verursacht worden wie die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zielaufstellung zu erörtern sein wird. Zudem verweist der Autor auf eine beängstigende Zunahme von Zielen der Raumordnung, die ihrerseits aufgrund der Bindungswirkung gegenüber Privaten auch zu vermehrten Klagen führen werden. Wichtige Änderungen im Verhältnis von Fachplanung zu kommunaler Bauleitplanung ergeben sich aus den §§ 4, 7, 38 BauGB in der Fassung der BauROG 1998. Schärfere Fristen und Ausschlußwirkungen sind ergänzt um eine Vorrangregelung zugunsten der privilegierten Fachplanung gegenüber der kommunalen Bauleitplanung festgeschrieben worden. Wurden mit der Novelle geforderte Klarstellungen vorgenommen, so weist der Autor auf mögliche neue Auslegungsprobleme und Systembrüche hin.