Detailergebnis zu DOK-Nr. 47475
Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung in verkehrsberuhigter Zone
Autoren |
U. Scheffler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 11 (1998) Nr. 4, S. 142-143
Der Verfasser setzt sich mit dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19.3.1996 - 2 Ss (OWi) 46/96 - (OWi) 24/96 II - (vgl. NZV 1996, S. 371) auseinander, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Ein Autofahrer war nachts kurz vor 3.00 Uhr mit einer um 33 km/h zu hohen Geschwindigkeit durch eine verkehrsberuhigte 30er Zone gerast und ist auf der Höhe eines Kindergartens "geblitzt" worden. Das OLG Düsseldorf kam in seiner sehr grundsätzlichen Entscheidung zu dem Ergebnis, daß von einem Fahrverbot unter Umständen dann abgesehen werden könnte, wenn die Beschränkung auf "Tempo 30" aus Gründen der Verkehrssicherheit vorgesehen worden ist und im konkreten Einzelfall eine Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes jedoch ausgeschlossen ist: Nachts seien kaum Verkehrsteilnehmer unterwegs, ein Kindergarten sei um diese Zeit nicht besucht. Dies könne aber nur dann gelten, wenn es sich nicht - wie gerade im vorliegenden Fall - um eine verkehrsberuhigte Zone handele, bei der die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zur Gefahrvermeidung, sondern zur Lärmvermeidung zur Nachtzeit angeordnet wird. Der Verfasser teilt dieses Ergebnis nur sehr eingeschränkt: Es handele sich nicht um eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, sondern "nur" um eine - allerdings sehr ungehörige - Belästigung der Wohnbevölkerung, die für sich allein betrachtet gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO lediglich mit einem Verwarnungsgeld, nicht aber mit einem Fahrverbot zu ahnden sei. Dem OLG Düsseldorf sei aber dann uneingeschränkt zuzustimmen, wenn im konkreten Einzelfall straßenbauliche Gestaltungselemente nach Nr. X VwV zu § 45 Abs. 1 bis 1 d StVO das sog. Zonenbewußtsein der Autofahrer erreichen sollen und sie damit zum Langsamfahren anhalten sollen.