Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 47485

Nahverkehrsplan 1997

Autoren
Sachgebiete 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Hannover: Kommunalverband Großraum Hannover, 1997, 199 S., zahlr. B, T, Anhang / Kartenband (Beiträge zur regionalen Entwicklung H. 61)

Das Niedersächsische Gesetz zur Neuordnung des ÖPNV bestimmt den Kommunalverband Großraum Hannover (KGH) als Aufgabenträger für den gesamten öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV und SPNV) in der Region Hannover. Er ist damit auch zuständig für die Aufstellung des Nahverkehrsplanes (NVP). Der Inhalt des NVP kann grob in drei Bereiche untergliedert werden: Bestandsanalyse, Ziele und Maßnahmen, Finanzierung. Im vorliegenden NVP wurde versucht, die Wirkungszusammenhänge zu flankierenden Maßnahmen und Rahmenbedingungen aus der Siedlungs- und Verkehrspolitik darzulegen. Auch werden Entwicklungen beschrieben, die über die Laufzeit des NVP hinausgehen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wurde eine ausführliche und konkrete Form der Darstellung gewählt, um den Entwicklungsrahmen deutlich darlegen und auch finanzielle Folgen ableiten zu können. Besonders für den Ausbau der Schienensysteme SPNV und Stadtbahn lagen bereits umfangreiche Planungen vor. Zusätzlich wurden im Rahmen der Aufstellung des NVP wesentliche neue Akzente u.a. in folgenden Bereichen gesetzt: Neudefinition von Bedienungsebenen (die Kategorisierung des Verkehrssystems erfolgt nun aufgrund unterschiedlicher Funktionen und nicht mehr aufgrund des eingesetzten Verkehrsmittels); Definition eines umfassenden und praktikablen Mindestbedienungsstandards; Aufstellung von Leitlinien für das Verbundangebot; Maßnahmen für eine bessere Vernetzung der ÖPNV-Systeme untereinander; tiefgreifende Neuordnung des regionalen Busnetzes (Vertaktung, Produktprofilierung, stärkere Marktorientierung); neue Mobilität in den Mittelzentren des äußeren Verbandsgebietes durch moderne StadtBus-Systeme bzw. eine Weiterentwicklung der Stadtverkehre; Zusammenstellung der finanziellen Auswirkungen. Der NVP wurde im Dezember 1997 von der Verbandsversammlung des KGH beschlossen.