Detailergebnis zu DOK-Nr. 47549
Zustandsmerkmale von Asphaltdeckschichten bei der Inbetriebnahme und am Ende der Gewährleistung
Autoren |
A. Tappert |
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Sachgebiete |
11.2 Asphaltstraßen 14.1 Griffigkeit, Rauheit 14.3 Verschleiß |
Asphalt 32 (1998) Nr. 4, S. 22-26, 1 B, 3 T, 6 Q
Die deutschen Regelwerke stellen bisher Anforderungen an die Einbaudicke oder das Einbaugewicht, an den Verdichtungsgrad, an den Hohlraumgehalt am Marshallprobekörper und an die fertige Leistung, an die Mischgutzusammensetzung, an die Ebenheit und an die profilgerechte Lage (Querneigung). Diese genannten Anforderungen werden unter Berücksichtigung der ebenfalls festgelegten Toleranzen der Beurteilung der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer muß damit die Gewähr übernehmen, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist. Ansonsten ist nur festgelegt, daß die Mängel beseitigt werden müssen, die während der Verjährungsfrist hervor getreten und/oder auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind. Bisher gibt es allerdings keine definierten Anforderungen nach Maß und Zahl zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist der Gewährleistung. Nunmehr sind hierfür Vorschläge erarbeitet worden unter der Voraussetzung, daß der Zustandswert bei der Abnahme von 2,5 und nach Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistung von 3,0 nicht überschritten wurde. Tabellarisch sind für die Zustandsmerkmale "Längsebenheit", "Querebenheit", "Griffigkeit" und "Risse, offene Nähte, Fugen" zusammengestellt; sie sollen zunächst für Bundesfernstraßen der Bauklassen SV und I sowie für Verkehrsflächen mit besonderen Beanspruchungen beschränkt bleiben. Darüber hinaus werden an die Messung der Griffigkeit und an die Auswertung der Meßergebnisse verschiedene Randbedingungen geknüpft. Die vertragsrechtlichen Fragen sind in jedem Falle noch zu erörtern.