Detailergebnis zu DOK-Nr. 47590
Das neue Wahlrecht für den Antritt von Fahrverboten (§ 25 II a StVG)
Autoren |
F. Albrecht |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 11 (1998) Nr. 4, S. 131-134
Der Verfasser erläutert die am 1. März 1998 in Kraft getretene Neuregelung zum Vollzug von Fahrverboten, die in Bußgeldverfahren verhängt werden. Den sog. "Ersttätern" wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, den Zeitpunkt des Antritts des Fahrverbots innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung frei zu wählen; damit wird den Betroffenen - wenn auch in begrenztem Rahmen - die Möglichkeit eingeräumt, das Fahrverbot so anordnen zu lassen, daß gegebenenfalls für die dem Betroffenen wichtigen Fahrten der Führerschein zur Verfügung steht. Diese relativ großzügige Regelung gilt allerdings dann nicht, wenn das Fahrverbot aufgrund einer Straftat angeordnet wurde. Außerdem gilt die Regelung nur für "Ersttäter"; das sind solche Personen, gegen die in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde und bis zur Bußgeldentscheidung auch keines verhängt wird. Um Mißbräuchen vorzubeugen, beispielsweise damit nicht mehrere Fahrverbote zusammengelegt werden, ist vorgesehen worden, daß die Fahrverbotsfristen addiert werden. Abzuwarten bleibt, ob diese Neuregelung auch die Justiz entlasten wird, denn bisher haben Betroffene häufig durch die Einlegung von Rechtsmitteln den Antritt des Fahrverbotes hinauszuzögern versucht.