Detailergebnis zu DOK-Nr. 47908
Erwartungen des Baulastträgers an einen Funktionsbauvertrag
Autoren |
E. Wittmann |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes |
Straße und Autobahn 50 (1999) Nr. 1, S. 5-9
Der "Funktionsbauvertrag" hat die Befahrbarkeit (Funktion) der Straße über einen längeren Zeitraum zum Inhalt. Die Befahrbarkeit wird im wesentlichen gekennzeichnet durch Ebenheit (quer und längs), Griffigkeit und Freiheit von Schäden. Der Auftragnehmer bietet in einem Vertrag den Neubau und die Erhaltung der Befahrbarkeit an. Während der Dauer des Vertrags führt er dann Erhaltungsarbeiten durch, wenn vertraglich vereinbarte Meßwerte für Ebenheit, Griffigkeit oder Schadensfreiheit unterschritten zu werden drohen. Die Vergütung erfolgt nach seinem angebotenen Erhaltungsplan. Der Entwurf eines derartigen Vertrags wurde einem Forschungsnehmer-Team übertragen. Zu klären waren u.a. Schnittstellenfragen, die Optimierung der Vertragsdauer, die Angebotsbewertung, die Auswirkungen auf Unternehmensstrukturen, das Gewährleistungsrisiko sowie die Definition der Funktionsanforderungen. Vom Funktionsbauvertrag werden erwartet: die Stärkung der Qualitätsgedanken beim Auftragnehmer, der Wegfall einer Reihe von Kontrollhandlungen seitens des Auftraggebers, eine verbesserte Rechtssicherheit bezüglich der Verantwortlichkeiten für die Bauausführung und langfristig eine optimale Gesamtwirtschaftlichkeit durch Zusammenlegung von Bau und Erhaltung sowie eine Zunahme von Know-how bei der Bauausführung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß auch die Erhaltung bestehender Straßen abschnittsweise durch langfristige Verträge vergeben wird. Ein Hinweis auf die Problemfelder der neuen Vertragsform und auf das vorhandene Instrumentarium zur Messung der Befahrbarkeit beenden den Beitrag.