Detailergebnis zu DOK-Nr. 47910
Abwehransprüche des Straßenanliegers gegen Spritzwasser - Urteil des Verwaltungsgerichtshofes München vom 28.08.1997 - 8 B 96.2787
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes |
Neue Verwaltungs-Zeitschrift 16 (1998) Nr. 5, S. 536-537
In dem o.g. Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden, daß ein Straßenanlieger keinen Anspruch darauf hat, daß Spritzwasser von der Fahrbahn in jedem Fall von seinem Grundstück ferngehalten wird. Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß ein Straßenanlieger zwangsläufig Emissionen der Straße, die ein bestimmtes zumutbares Maß nicht überschreiten, zu dulden hat und zwar auf Grund der Rücksichtnahmepflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Das Maß des Zumutbaren soll in erster Linie nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen sein. In dem konkreten Fall ging das Gericht davon aus, daß Einwirkungen von Spritzwasser zumutbar sind, weil dieses kaum Verunreinigungen enthalte und auch die geringfügige Verunreinigung im Winter durch aufgetautes Streusalz als unwesentlich anzusehen sei.