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Detailergebnis zu DOK-Nr. 47911

Verhältnis Straßenbau zu Bergrecht

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Verwaltungs-Zeitschrift 16 (1998) Nr. 11, S. 1180-1181

In dem o.g. Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Verhältnis zwischen Straßenbau und Bergwerkseigentum befaßt. Es hat entschieden, daß ein Bergwerkseigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleich in Geld oder durch Übernahme des Bergwerkseigentumes hat, wenn eine planfestgestellte Trasse einer öffentlichen Straße durch das Gewinnungsfeld eines Bergwerkseigentümers mit der Folge führt, daß in einem Teil des Feldes die Bodenschätze nicht abgebaut werden können. Es leitet aus dem § 124 Abs. 3 Bundesberggesetz einen Vorrang zu Gunsten einer öffentlichen Verkehrsanlage gegenüber dem Bergwerkseigentum ab. Durch den auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Straßenbau werden nur die Grenzen konkretisiert, die dem Bergwerkseigentum auf Grund seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnt, so daß ein Entschädigungsanspruch entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt insoweit auch Bezug auf ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.10.1972, Az.: III ZR 176/70.