Detailergebnis zu DOK-Nr. 49569
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen (ZTV P-StB)
Autoren |
J. Germann N. Kurth |
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Sachgebiete |
11.4 Pflaster- und Plattenbefestigungen |
Straße und Autobahn 51 (2000) Nr. 4, S. 261-263, 4 Q
Kürzlich sind die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen" ( ZTV P-StB), Ausgabe 2000 erschienen. Pflaster gilt ohne Einschränkung als die älteste von Menschenhand angelegte dauerhafte Verkehrsflächenbefestigung. 1994 gab die FGSV die neueste Fassung des "Merkblattes für Flächenbefestigungen mit Pflaster- und Plattenbelägen" heraus. Aus Fachkreisen wurde gefordert, auch für die Bauweisen mit Pflaster und Platten neben der DIN 18 318 und dem genannten Merkblatt ein weiterreichendes bauvertragliches Regelwerk zu haben. In den neuen ZTV P werden Beton- und Natursteinpflaster sowie Klinker und Platten behandelt. Man hat manche Passagen des bisherigen Merkblattes übernommen, um dem Ausschreibenden notwendige Hinweise zu diesen Bauweisen zu geben, mit denen er häufig selbst weniger Erfahrungen hat. Da als häufige Schadensursache in der Vergangenheit unzureichende Abstimmung der Materialien für Tragschichten, Bettung und Fugen erkannt wurde, wird auf die konstruktive Einheit von Unterlage, Bettung, Fugen und Pflastersteinen oder Platten hingewiesen. Einer weiteren Schadensursache soll u.a. durch folgende Festlegungen begegnet werden: Bei Verkehrsflächen mit hohen Horizontalbeanspruchungen sowie auf Flächen mit Rangierverkehr sind Pflastersteine mit Verbundwirkung und/oder Verbände, welche einen hohen Widerstand gegen Verdrehung oder Verkippung gewährleisten, zu bevorzugen. Der Anwender findet weiterhin Angaben zur Entwässerung der Oberfläche, zur zulässigen Dicke und Mindestgröße von Steinen bzw. Platten, zu Anschlüssen sowie zur Randausbildung, zu geeigneten Stoffen für Bettung und Fugen, zur Verwendung von RC-Baustoffen, zu Mindest- und Höchstwerten für die Dicke der Bettung oder für die Breite von Fugen. Außerdem enthalten die ZTV P die notwendigen Festlegungen für Prüfungen und Prüfverfahren (Abnahme und Gewährleistung).