Detailergebnis zu DOK-Nr. 49602
Rechtliche Besonderheiten des Funktionsbauvertrages
Autoren |
W. Heiermann |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht |
Deutscher Straßen- und Verkehrskongreß Leipzig 1998. Bonn: Kirschbaum Verlag, 2000 (FGSV-Nr. 001/17) S. 123-127
Der juristische Beitrag zum Funktionsbauvertrag ist umfassend. Er beginnt bereits vor der Ausschreibungsphase mit der Wahl der geeigneten Ausschreibungsart und des Ausschreibungsverfahrens und endet mit der Gestaltung der Regelungen zur Vertragsdurchführung und der Bewältigung von Leistungsstörungen. Als Ausschreibungsart wird in Einklang mit der VOB/A die Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb, bzw. bei Überschreitung des Schwellenwerts das Nichtoffene Verfahren empfohlen. Die Wertung der Angebote erscheint infolge der vermeintlich mangelnden Vergleichbarkeit der verschiedenen Angebote problematisch. Die intensive technische und wirtschaftliche Auseinandersetzung der Ingenieure mit dem Angebot muß also immer dann einsetzen, wenn das besondere Know-how eines Auftragnehmers in die Verwirklichung eines Bauwerks einfließen soll. Während der Abwicklung des Funktionsbauvertrages steht für den Auftraggeber noch mehr als beim konventionellen Bauvertrag die zuverlässige Vertragserfüllung im Vordergrund. Das Instrumentarium der VOB (insbesondere §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B) dürfte hier ausreichend sein. Aus Sicht des Auftragnehmers ist die Nachtragsfrage wohl die wichtigste Frage. In Anlehnung an die §§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6 VOB/B wurden im Vertrag die jetzt ersichtlichen, möglichen Nachtragskonstellationen definiert. Der Entwurf eines Funktionsbauvertrages ist insbesondere durch die Bindung an die RStO und das weitgehende Festhalten an der Kontrolle der Bauleistung neben der Inspektion der Funktionen stark an den konventionellen Bauvertrag angelehnt. Durch die Ausschreibung des Erdbaus nach Leistungsverzeichnis wird der Spielraum des Unternehmers weiter eingeschränkt. Ob ein solcher Vertrag ein Schritt in die richtige Richtung ist, kann nur die Praxis erweisen.