Detailergebnis zu DOK-Nr. 50753
Ausdehnung der Enteignung auf Restbesitz (Urteil des BGH vom 9.11. 2000 - III ZR 18/00)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 20 (2001) Nr. 3, S. 351-352
Wird für eine Straßenbaumaßnahme aus einem räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eine Teilfläche im Wege der Enteignung in Anspruch genommen, so ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundbesitzes verlangt werden kann, nicht nur auf die bisher ausgeübte Nutzung, sondern vor allem auf die objektive Nutzbarkeit abzustellen. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der betroffene Grundstückseigentümer aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation in der Lage ist, eine entsprechende Nutzung durchzuführen. Entscheidend ist vielmehr die objektive Nutzungsmöglichkeit. Die Höhe der Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten besagt über die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit nichts. Maßgeblich für die Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit ist der Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens.