Detailergebnis zu DOK-Nr. 50754
Abschleppkurven bei Blockierung einer Straße durch auf beiden Seiten parkende Fahrzeuge (Beschluss des OVG NW vom 14.6.2000 - 5 A 95/00)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Die öffentliche Verwaltung 54 (2001) Nr. 5, S. 215-216
Wird anlässlich einer Großveranstaltung eine öffentliche Straße durch auf beiden Seiten parkende Fahrzeuge blockiert, kann die zuständige Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit das Abschleppen des Fahrzeugs anordnen, von dem sie annimmt, es habe die Blockierung verursacht. Stellt sich später heraus, dass dieses Fahrzeug zuerst ordnungsgemäß geparkt wurde und die Blockierung später durch ein auf der gegenüberliegenden Seite geparktes Fahrzeug herbeigeführt wurde, können die Abschleppkosten nicht dem Halter des zuerst geparkten Fahrzeuges auferlegt werden. Da er sich beim Parken des Fahrzeuges ordnungsgemäß verhalten hatte, brauchte er nicht damit zu rechnen, dass sich durch ein später nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug ein verkehrswidriger Zustand ergeben würde. Es wäre Aufgabe der Verkehrsbehörde gewesen, durch Aufstellen von Parkverbotsschildern ein Zuparken der Straße zu verhindern.