Detailergebnis zu DOK-Nr. 51070
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bau einer Autobahn (Urteil des BVerwG vom 27.10.2000 - AZ BVerwG 4 A 18.99)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 14 (2001) Nr. 5, S. 226-230
Bei der Planfeststellung für den Bau einer Autobahn ist nach den Vorschriften des Naturschutzrechtes (hier Art. 6 a II 1 des Bayr. NatSchG, der § 8 III BNatSchG entspricht) eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen, mit der Folge, dass der mit dem Autobahnbau verbundene Eingriff zu untersagen ist. Bei dieser Abwägung ist eine Bilanzierung vorzunehmen, ob und in welchem Maße Eingriffsfolgen durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Ausgleich ist nicht mit einer Naturalrestition gleichzusetzen. Der Eingreifende soll Maßnahmen treffen, die die Beeinträchtigungen "wieder gutmachen", d.h. einen für die Natur gleichartigen und gleichwertigen Zustand herstellen. Dabei muss es sich um Ausgleichsmaßnahmen und nicht um Ersatzmaßnahmen handeln. Genügt die Abwägung nicht den Anforderungen des Naturschutzrechtes, führt dies nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Vielmehr kommt auch ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 17 VI c 2 FStrG in Betracht.