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Detailergebnis zu DOK-Nr. 51875
Baugenehmigung für Werbetafel ersetzt keine Sondernutzungserlaubnis (Urteil des OVG NRW vom 23.8.2001 - AZ: 11 A 1084/96)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen |
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 15 (2002) Nr. 2, S. 102-103
Stellt die Errichtung einer Werbetafel eine unerlaubte Sondernutzung dar, weil sie in den Straßenraum hineinragt und keine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde vorliegt, kann die Beseitigung der Werbetafel angeordnet werden. Die Erteilung der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen ergangen ist.