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Detailergebnis zu DOK-Nr. 52795

Zu den Anforderungen an die Funktionalität eines Gehwegs (Urteil des Bay VGH vom 11.6.2002 - AZ: 6 B 97.2354)

Autoren
Sachgebiete 3.1 Bestandsrecht
5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege

Deutsches Verwaltungsblatt 117 (2002) Nr. 22, S. 1417-1418

Gehwege dienen ihrer Zweckbestimmung nach primär der Sicherheit von Fußgängern. Ob ein baulich angelegter Streifen zwischen Fahrbahn und Anliegergrundstück als Gehweg angesehen werden kann, ist abhängig von der Mindestbreite, die ein sicheres Begehen getrennt vom Autoverkehr ermöglicht. Die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95, erstellt von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Einvernehmen mit der BMV und dem BM Bau, enthält Orientierungswerte für Gehwegbreiten. Um einen gefahrlosen Begegnungsverkehr zweier Fußgänger zu ermöglichen, sind für jeden Fußgänger 0,75 m, also 1,50 m, zuzüglich eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn von 0,50 m, insgesamt also 2 m erforderlich. Eine Unterschreitung dieser Breite ist nur vertretbar, wenn wegen beengter Raumverhältnisse andernfalls auf einen Gehweg vollständig verzichtet werden müsste. Ein Streifen von 0,50 m ist keinesfalls als Gehweg, sondern nur als Schrammbord anzusehen.