Detailergebnis zu DOK-Nr. 52797
Alternativlösungen bei der Straßenplanung (Urteil des BVerwG vom 17.5.2002 - AZ: 4 A 28/01)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 21 (2002) Nr. 10, S. 1243-1249
Die sog. FFH-Richtlinie der Europäischen Union enthält bereits vor ihrer Umsetzung für die Mitgliedsstaaten bestimmte Vorwirkungen für die Planfeststellung. Berührt eine Straßenplanung ein potenzielles FFH-Gebiet, ist das Vorhaben an den Anforderungen des Art. 6 III und IV FFH-Richtlinie zu messen. Bei der Prüfung, ob eine Alternativlösung im Sinne dieser Richtlinie möglich ist, muss die Erreichung des Planungszieles - gegebenenfalls mit gewissen Abstrichen - gesichert sein. Auf eine technisch mögliche Alternativlösung kann der Vorhabensträger nicht verwiesen werden, wenn auch hier eine Zulassungssperre nach dieser Richtlinie besteht. Auch darf er von einer Alternativlösung Abstand nehmen, wenn diese ihm Opfer abverlangt, die nicht im Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt steht. Auch wenn wegen einer fehlerhaften Alternativprüfung ein Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt werden muss, muss er nicht vollständig aufgehoben werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Fehler in einem Verfahren nach § 17 V1 c 2 FStrG behoben werden kann.