Detailergebnis zu DOK-Nr. 52814
Die Eingriffsregelung nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz - Konsequenzen für die Praxis?
Autoren |
W. Breuer |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
UVP-Report 16 (2002) Nr. 3, S. 100-104, 2 B, 6 Q
Einige Änderungen, welche die Eingriffsregelung im neuen Bundesnaturschutzgesetz erfahren hat, sind für die Sache des Naturschutzes uneingeschränkt positiv, andere hingegen eher ungünstig. Positiv ist es, dass die Länder Vorschriften zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erlassen müssen. Ferner bleibt es bei dem Vorrang der Ausgleichsmaßnahmen vor Ersatzmaßnahmen. Aber: Das bisherige Sanktionsprogramm der Eingriffsregelung wird eingeschränkt: Die Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und denen des Eingriffs soll nämlich erst erfolgen, wenn die Beeinträchtigungen in einer angemessenen Frist weder ausgeglichen noch in sonstiger, aber gleichwertiger Weise kompensiert werden können. Die Möglichkeit der Untersagung von Eingriffen steht und fällt insofern mit dem, was als angemessene Frist und gleichwertig anzuerkennen ist. Im Gegenzug wurden die Zulassungsbedingungen für Eingriffe, welche unersetzbare Lebensräume streng geschützter Arten zerstören, verschärft. Ein "Unsicherheitsfaktor" des neuen Gesetzes: Die Länder können Vorgaben zur "Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen" machen.