Detailergebnis zu DOK-Nr. 54945
Folgen des EuGH-Urteils für nicht eigenwirtschaftliche Unternehmen
Autoren |
R. Batzill |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Nahverkehr 22 (2004) Nr. 6, S. 18-22, 14 Q
Es wird dargestellt, dass sich im Regelfalle für die Verkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz, welche nicht eigenwirtschaftlich sind, weil sie die vier Kriterien des EuGH-Urteils vom 24. Juli 2003 nicht erfüllen, für die Vergangenheit keine negativen Folgen ergeben. Nach dem Urteil des EuGH findet auf diese Verkehre die EG-VO 1191/69 Anwendung. Die Voraussetzungen dieser VO sind erfüllt, wenn die Zuschüsse vereinbart worden sind. Auch wenn die VO 1191/69 nicht anzuwenden wäre, ergäben sich bei Zuschüssen, die bereits vor 1995 gewährt worden sind, keine negativen Folgen. Bei Stadt- und Vorortsverkehrsdiensten ist zudem der Beihilfetatbestand des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag nicht gegeben, da der zwischenstaatliche Handel nicht beeinträchtigt wird. Für die Zukunft kann durch Absenkung der Zuschüsse die Eigenwirtschaftlichkeit wieder hergestellt werden.