Detailergebnis zu DOK-Nr. 55290
Straßenplanung und Vogelschutz-Richtlinie (Urteil des BVerwG vom 1.4.2004 - 4 C 2/03 (OVG Koblenz))
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 23 (2004) Nr. 9, S. 1114-1118
Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art. 4 IV der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebietes zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Richtlinie dienen. Geringere Anforderungen an die Zulässigkeit können gegeben sein, wenn das Gebiet durch eine rechtsverbindliche Erklärung zu einem besonderen Vogelschutz erklärt und damit in das Schutzregime der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) übergeht. Eine derart verbindliche Erklärung ist in der Meldung eines Gebietes an die Europäische Kommission oder in der einstweiligen naturschutzrechtlichen Sicherstellung nicht zu sehen. Wird eine verbindliche Erklärung später vorgenommen, kann dies in einem ergänzenden Verfahren nach § 17 VI C 2 FStrG berücksichtigt werden.