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Detailergebnis zu DOK-Nr. 58342

Wirkung eines Schutzregimes vor Aufnahme in die EU-Habitat-Liste (Urteil des EuGH vom 14.9.2006 - AZ C 244/05)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 25 (2006) Nr. 1, S. 61-64

Hat ein Mitgliedsstaat der Kommission der EU eine Liste nach Art. 4 I der Richtlinie 92/43 EWG des Rats vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in bestimmten Gebieten vorgelegt, so darf er in der Zeit bis zur Entscheidung über die Aufnahme der Liste keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten. Der Mitgliedsstaat ist verpflichtet, nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eingriffe - hier durch ein Straßenbauvorhaben - zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der gemeldeten Gebiete ernsthaft beeinträchtigen können. Ob dies der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu beurteilen.