Detailergebnis zu DOK-Nr. 58987
Die Bedeutung raumordnungsrechtlicher Zielfestlegungen im Rahmen des § 2 II 2 BauGB
Autoren |
M. Kment |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 26 (2007) Nr. 9, S. 996-1003, zahlr. Q
Mit der Erweiterung des § 2 II BauGB um einen Satz 2, wird es nunmehr den Gemeinden erlaubt, sich im Rahmen der interkommunalen Abstimmung auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen zu berufen und diese notfalls in einem Rechtsstreit gegen eine andere Gemeinde zu verteidigen. Bei diesen Funktionen handelt es sich vor allem um solche, die einer Gemeinde durch die Raumordnung wegen ihrer zentralörtlichen Bedeutung zugewiesen wurden. Dazu gehören aber auch sonstige durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen wie Entwicklungsschwerpunkte, Entlastungsorte, Entwicklungsachsen, Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, standortgebundene Abwasser- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie besondere Funktionen in den Bereichen Gewerbe, Erholung, Wohnen und Landwirtschaft. Wenn durch diese Zuweisung für eine Gemeinde eine besondere planerische Verpflichtung entsteht, soll sie nach § 2 II Satz 2 BauGB auch das Recht haben, diese Funktion gegenüber einer Nachbargemeinde, deren Planung diese Ziele zu verletzen droht, durch eine Klage, z. B. gegen einen Bebauungsplan, zu verteidigen. Dabei muss eine abstrakte Gefährdung dargelegt werden. Der Nachweis einer konkreten Gefährdung ist nicht erforderlich. Eine Klagemöglichkeit gegen ein einzelnes Bauvorhaben wird hierdurch nicht eröffnet.