Detailergebnis zu DOK-Nr. 59274
Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es d eshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr - § 828 Abs. 2 S atz 1 BGB
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 54 (2007) Nr. 10, S. 73-74
Nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist für den Schaden, den ein Kind bei der Teilnahme am Straßenverkehr einem anderen Verkehrsteilnehmer zufügt, dieses nicht verantwortlich, wenn es das 7., aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber wollte durch diese Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen, dass ein noch nicht 10 Jahre altes Kind regelmäßig überfordert ist, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei wird davon ausgegangen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnden Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamischen Verhaltens oft nicht zu einem verkehrsgerechten Verhalten in der Lage sind. Allerdings soll die Heraufsetzung der Grenze für die Deliktsfähigkeit nicht bei allen Verkehrsunfällen eintreten, sondern nur bei solchen, bei denen die altersbedingten Defizite zum Tragen kommen. Ein derartiger Fall liegt z. B. nicht vor, wenn ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto stößt.