Detailergebnis zu DOK-Nr. 59995
Artenschutz in der Planung: die "kleine" Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz
Autoren |
K.-P. Dolde |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 27 (2008) Nr. 2, S. 121-126
Nach dem Urteil des EuGH vom 20.01.2006, abgedruckt in NVwZ 2006, S. 319, verstieß § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 gegen die FFH-RL (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Das Artenschutzrecht bedurfte somit dringend einer Neuregelung. Dies ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, BGBl. I, 2873, die "kleine Novelle", geschehen. Das durch die Novelle neu geregelte Artenschutzrecht beruht auf einem vierstufigen System. Stufe eins enthält in § 42 Abs.1 die Verbotstatbestände, die der Gesetzgeber als Zugriffsverbote definiert. In Stufe zwei werden die Zugriffsverbote des Absatzes 1 durch die Regelungen des Absatzes 4 und 5 erheblich eingeschränkt. Bedeutsam ist vor allem Absatz 5, der die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des Absatzes 1 für nach § 19 zulässige Eingriffe und nach dem BauGB genehmigungsfähige Vorhaben erheblich einschränkt. In Stufe drei werden durch § 43 Absatz 8 die Fälle, in denen von den Verboten des § 42 Ausnahmen im öffentlichen Interesse erteilt werden können, vollständig erfasst. In Stufe vier ist in § 62 eine Befreiung für die Fälle vorgesehen, in denen das Verbot des § 42 zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.