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Detailergebnis zu DOK-Nr. 60114

Planfeststellung für Bau bzw. Änderung eines Verkehrswegs (Urteil des BVerwG vom 15.01.2008 - AZ: 9 B 7/07 (OVG Bremen))

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 27 (2008) Nr. 6, S. 675-678

Eine in der Planfeststellung zu befolgende Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen, setzt eine Kausalität zwischen dem Bau oder der Änderung eines Verkehrswegs und einer gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus. Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit einer Planfeststellung zu sanieren, besteht nicht. Die Dimensionierung einer Verkehrsanlage ist nicht als Schallschutzmaßnahme zu werten und damit nach § 41 BImSchG zu beurteilen. Die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognosen beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der der Prognose zu Grunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist. Technische Regelwerke stellen keine Rechtsquellen dar, sondern können als Ausdruck der Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten, generellen Sachverständigengutachten haben. Stehen die notwendigen Finanzierungsmittel für die Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, muss im Planfeststellungsverfahren nicht nochmals hinterfragt werden, ob die Finanzierungsentscheidung haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen.