Detailergebnis zu DOK-Nr. 60438
Urteil des OLG Hamm vom 9.11.2007 - 9 U 29/07 über die Höhe der Begrenzung einer Parkfläche
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 55 (2008) Nr. 7, S. 54
Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn der eine Parkfläche gegen ein Pflanzbeet abgrenzende Bordstein eine solche Höhe aufweist, dass beim Heranfahren mit einem serienmäßigen Kraftfahrzeug an den Bordstein Teile der Karosserie beschädigt werden können. Es entspricht dem gängigen Fahrverhalten, dass Kraftfahrer mit den Rädern ihres Fahrzeugs bis an den Randstein heranfahren. Der für den Parkplatz Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb dafür Sorge tragen, dass die Benutzer gefahrlos bis an die Randsteine heranfahren können. Allerdings muss der Parkplatzbenutzer sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und ein Mitverschulden anrechnen lassen, das darin besteht, dass er den Bordstein zwar gesehen hat, aber nicht vorsichtig an ihn herangefahren ist.