Detailergebnis zu DOK-Nr. 61595
Bündelung von Buslinien: Voraussetzungen und Bedeutung aus juristischer Sicht
Autoren |
R. Batzill |
---|---|
Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung |
Nahverkehr 27 (2009) Nr. 11, S. 19-21, 8 Q
Seit 1. Januar 1996 können die PBefG-Genehmigungen für einzelne Linien gebündelt werden, wenn es die Zielsetzungen des § 8 PBefG erfordern. Eine solche Linienbündelung ist jedoch nur auf Antrag des Unternehmens möglich, welches die Linien betreibt. Eine Linienbündelung kann im Interesse des Unternehmens liegen, wenn es beim Genehmigungswettbewerb Rosinenpickerei zu seinen Lasten vermeiden will, sie kann aber auch im Interesse des Aufgabenträgers sein, wenn dieser über die Linienbündelung seine Ausgleichsleistungen begrenzen kann. Der Nahverkehrsplan kann in solchen Fällen die Bündelung von Linien eines Unternehmens festlegen. Dagegen ist die Vorgabe von Linienbündelungen, welche die Linien mehrerer Unternehmen betreffen, nicht möglich. Sie ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Durch die EG VO 1 3 70120 07 hat sich hieran nichts geändert. Die kommerziellen Verkehre fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser VO. Die PBefG-Genehmigungen stellen kein ausschließliches Recht im Sinne der VO 1370 dar. Dies ist inzwischen auch die überwiegende Auffassung. Für Dienstleistungsaufträge bedarf es keiner Linienbündelung, da diese gebietsbezogen erteilt werden können.