Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 61733

Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für vorhabenfremden Kompensationsbedarf (Beschluss des BVerwG vom 11.11.2008 - 9 A 52/07)

Autoren
Sachgebiete 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 28 (2009) Nr. 3, S. 182-184

Die Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen, beschränkt sich auf den Eingriff, der Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses eine Ersatzmaßnahme zur Deckung eines Kompensationsbedarfs anzuordnen, der (teilweise) durch eine auf Grund eines gemeindlichen Bebauungsplans (§ 17b II 1 FStrG) verwirklichte Straßenbaumaßnahme ausgelöst wird. Das gilt auch dann, wenn die planfestgestellte und die durch Bebauungsplan zugelassene Straße in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Straßenbaulast desselben Hoheitsträgers stehen. Ungeachtet der Frage, ob es - auch mit Blick auf die Möglichkeit von Ersatzzahlungen (hier: gem. § 21 SachsAnhNatSchG) - überhaupt zulässig ist, zu Gunsten einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme die Existenzgefährdung eines Iandwirtschaftlichen Betriebs in Kauf zu nehmen, erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot), im Planfeststellungsbeschluss substanziiert darzulegen, dass trotz entsprechender Bemühungen um vorrangig heranzuziehende Flächen der öffentlichen Hand und mangels anderer geeigneter Flächen Privater gerade die Inanspruchnahme der Flächen dieses Betriebs erforderlich und die Hinnahme seiner Existenzgefährdung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Kompensation des mit dem Straßenneubau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft verhältnismäßig ist.